Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er dient dem Ziel der Erhaltung der denkmalgeschützten alten Zollhausbrücke in Bieberstein.
Der Vereinszweck besteht in der Erhaltung und Nutzbarmachung der denkmalgeschützten Bausubstanz der alten Zollhausbrücke, unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften für den Denkmalschutz und der Entwicklung der touristischen Nutzung der Umgebung sowie der Förderung von Kultur und Denkmalschutz.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Verauslagte Kosten für die Gründung des Vereins werden den Gründungsmitgliedern auf Nachweis durch den Verein erstattet.
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen, religiösen oder rassistischen Ziele.
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
Ab dem 16. Lebensjahr können Minderjährige, nach Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter, Mitglied werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, aktiv an der Arbeit des Vereins mitzuwirken und die Interessen des Vereins zu fördern.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht. In den Vorstand können nur Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden.
Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vereinsvorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
Bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins, bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Zahlungssäumigkeit kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss vom Verein ausgeschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Email oder auf ausdrücklichen Wunsch per Post an die zuletzt mitgeteilte Anschrift.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn die Einberufung von mindestens 45 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter. Der benennt den Protokollführer.
Für das Außenverhältnis des Vereins werden die Verantwortlichen, soweit sie nicht gemäß § 7 (4) durch den Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Kreditaufnahmen und über Ausgaben ab 5.000 € Brutto. Über Ausgaben von weniger als 5.000 € Brutto entscheidet der Vorstand.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmvollmachten sind unzulässig.
Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern. Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den l. oder den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Funktion und Befugnisse der Vorstandsmitglieder werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
Der Vorstand tritt auf Einladung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden bedarfsweise zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Über die Vorstandsberatungen sind Protokolle anzufertigen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Er ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Vorstandsitzungen sollen in Präsenz stattfinden. In Ausnahmefällen können diese, ganz oder teilweise, als Videokonferenz durchgeführt werden.
Mitglieder, mit Ausnahme von Körperschaften, zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet gemäß§ 6 (4) die Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag ihrer Wahl, mindestens jedoch den jeweils geltenden Jahresmitgliedsbeitrag.
Die Beitragszahlung erfolgt bis zum 31. März des laufenden Jahres.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Die vorliegende Satzung wurde am 29.11.2023 auf der Gründungsversammlung in der Gemeinde Reinsberg beschlossen und durch Unterschrift bestätigt.
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins „Zollhausbrücke Bieberstein e.V.“ am 20.03.2024 geändert und in der vorliegenden Form beschlossen.
Reinsberg, den 20.03.2024